Postgeschichte Schleswig-Holstein  

 

 Brief von Kiel nach Emkendorf, 17.6.1865

 

 

Das Justiziariat des adel. Guts in Kiel An/ Das verehrliche Justiziariat des/ adel. Guts/ Emkendorf/ pr Rendsburg. Portofreie Dienstsache (D. S./ adl.), Kreisstempel HOLST.EB.P.Sp.B./ 17/6/ 3 ZUG, rückseitig Zweikreisstempel RENDSBURG/ 17 6/ 65/ 7-8N

 

Das adlige Gut bezeichnet – ähnlich dem Ritter- oder dem Kanzleigut – eine bestimmte Art von Gütern in den Herzogtümern Schleswig und Holstein. Im einstmals unabhängigen Herzogtum Lauenburg wurde auch von den so genannten Adligen Gerichten gesprochen. Die adligen Güter waren landwirtschaftliche Betriebe und Verwaltungsbezirke zugleich. Sie bildeten vom Mittelalter bis zu ihrer Auflösung während der Weimarer Republik die vorherrschende Wirtschaftsform der drei Herzogtümer Schleswig, Holstein, Lauenburg. Die adligen Güter liegen historisch bedingt mehrheitlich im östlichen Landesteil.

Die Adligen Güter waren innerhalb des Staatsgefüges im dänisch dominierten Schleswig-Holstein weitgehend selbstständig. Die Oberherrschaft über die Güterbezirke unterlag ab 1544 abwechselnd bei der dänischen Krone und dem herzoglichen Haus Schleswig-Holstein-Gottorf. Seit dem 17. Jahrhundert war nicht mehr der Status des Besitzers für die Qualifizierung eines Gutes als „adlig“ maßgeblich. Auch Bürgerliche konnten nun ein Adliges Gut besitzen. Die ehemaligen Privilegien des adligen Besitzers hafteten seit der Matrikel von 1652 als dingliche Rechte dem Gut selbst an. Die Rechte gingen ohne neue Verleihung auf jeden neuen Besitzer des Gutes über. Im Laufe des 18. Jahrhunderts schwand die Bedeutung der Landtage und damit der politische Einfluss der Gutsherren, Die wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung der Güter hielt dagegen an.

Die Leibeigenschaft wurde in unterschiedlichen Phasen bis 1805 aufgehoben und der Gutsbesitz ging zumeist in ein Pachtverhältnis über. In den gutsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung bis 1867 durch einen Bauernvogt gewährleistet.

Mit der Einführung der preußischen Verfassung 1867 verloren die Adligen Güter ihre Gerichtsbarkeit und wurden in Gutsbezirken neu organisiert. Die Gutsbesitzer blieben bis zur Auflösung der Gutsbezirke 1928 jedoch weiterhin „Obrigkeit der untersten Verwaltungsebene“, also praktisch Bürgermeister legitimiert aus dem Grundeigentum für den Gutsbezirk. (Wikipedia)

 

Gut Ehmkendorf (Wikimedia Commons, UphoffHe)